Wann und wie...

WANN BEKOMMT MAN ORTHOPÄDISCHE SCHUHE ?

Orthopädische Schuhe sind genehmigungspflichtige Hilfsmittel, die von den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern finanziert werden und auch nicht dem ärztlichen Verordnungsbudget zugerechnet werden. Orthopädische Schuhe sind dann indiziert, wenn der Fuß in seiner Form, Funktion und/ oder Belastungsfähigkeit so verändert ist, dass alle anderen Versorgungsmöglichkeiten nicht mehr ausreichen, eine angemessene Gehfunktion zu erhalten / ermöglichen . Es gibt genaue Spezifikationen der Krankheitsbilder, wann orthopädische Schuhe notwendig/ möglich sind .

Wurden ärztlicherseits orthopädische Schuhe verordnet, erstellen wir auf Grundlage der ärztlichen Verordnung einen Kostenvoranschlag für Ihre Krankenkasse. Bei Erstanträgen ist zusätzlich ein Trittspurblauabdruck mit Fußmaßen und Angaben über Besonderheiten erforderlich . Liegt ein positiver Bescheid seitens Ihrer Krankenkasse vor, so bestehen im Rahmen der Grundversorgung weitere Ansprüche .Diese besteht in der Regel insgesamt aus einem Paar Straßenschuhe, einem Wechselpaar Straßenschuhe und einem Paar Hausschuhe . Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch orthopädische Sport- und Badeschuhe möglich.

Gesetzliche Versicherte müssen sich bei orthopädischen Schuhen allerdings mit einem Eigenanteil am Hilfsmittel beteiligen .Dieser beträgt derzeit 76,-€ bei Straßenschuhen und 40,- € bei Hausschuhen, zuzüglich 10,-€ gesetzliche Zuzahlung je Verordnung . Für orthopädische Schuhe gibt es vorgeschriebene Mindesttragezeiten . Diese betragen bei Straßenschuhen jeweils 2 Jahre und bei Hausschuhen 4 Jahre .Ein Ersatz kann also somit frühestens erst nach Ablauf der jeweiligen Mindesttragezeit in Betracht kommen . Eine ärztliche Verordnung ist bei jeder Versorgung erforderlich .

Sonderwünsche , welche über das medizinisch notwendige Maß hinausgehen, können mit Mehraufzahlungen verbunden sein .